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BFH Urteil v. - IX R 83/93

Die Kläger und Revisionskläger zu 1 bis 6 (Kläger) sind an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Aus der Beteiligung erzielten sie in den Streitjahren (1982 und 1983) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte die Vermietungseinkünfte abweichend von den Feststellungs erklärungen fest. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 1 bis 5 erhob Klage für die "Grundstücksgemeinschaft X-GbR". Für die Kläger zu 1 bis 5 sowie für den durch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger zu 6 wurde jeweils eine Prozeßvollmacht vorgelegt. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzulässig, da sie nach der Klageschrift für die nicht beteiligtenfähige GbR erhoben worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 605
BFH/NV 1995 S. 605 Nr. 7
WAAAB-34916

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BFH, Urteil v. 13.09.1994 - IX R 83/93 -nv-

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