Die Kläger und Revisionskläger zu 1 bis 6 (Kläger) sind an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Aus der Beteiligung erzielten sie in den Streitjahren (1982 und 1983) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte die Vermietungseinkünfte abweichend von den Feststellungs erklärungen fest. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 1 bis 5 erhob Klage für die "Grundstücksgemeinschaft X-GbR". Für die Kläger zu 1 bis 5 sowie für den durch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger zu 6 wurde jeweils eine Prozeßvollmacht vorgelegt. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzulässig, da sie nach der Klageschrift für die nicht beteiligtenfähige GbR erhoben worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 605 BFH/NV 1995 S. 605 Nr. 7 WAAAB-34916
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