Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, bewohnen ein von ihnen im Streitjahr (1985) fertiggestelltes Zweifamilienhaus. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Haus behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den von den Klägern an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlten Baukostenzuschuß für Neuanlage in Höhe von 2018 DM nicht als Herstellungskosten des Gebäudes, sondern als Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Das Versorgungsunternehmen hatte den Baukostenzuschuß aufgrund § 9 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni1979 (BGBl I 1979, 684) erhoben.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 855 BFH/NV 1994 S. 855 Nr. 12 JAAAB-34903
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