Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen, in dem der Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 8242 DM umstritten gewesen war. Gegen die Entscheidung des FG legten die Kläger Revision ein, noch bevor diese auf ihre Beschwerde hin durch Beschluß des FG zugelassen wurde. Während des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Hinblick auf die Senatsurteile vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), sowie IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) unter dem 3. Januar 1994 einen Änderungsbescheid, in dem es zusätzliche Aufwendungen nach § 82b EStDV von 4122 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuließ. Die Kläger und das FA erklärten die Hauptsache für erledigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 897 BFH/NV 1994 S. 897 Nr. 12 PAAAB-34901
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.