Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich neben zahlreichen anderen Per sonen als Kommanditist an dem X-Fonds, einer Kommanditgesellschaft (KG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte zunächst für die Streitjahre 1980 bis 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung für den Fonds gesondert und einheitlich fest. Nach einer Außenprüfung ersetzte das FA die Vorbehaltsfeststellungsbescheide durch negative Feststellungsbescheide und erließ für die Streitjahre 1983 bis 1985 erstmals negative Feststellungsbescheide. Mit seiner Klage begehrte der Kläger festzustellen, daß die negativen Feststellungsbescheide ihm gegenüber mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien, hilfsweise, die negativen Feststellungsbescheide aufzuheben und das FA zu verpflichten, Feststellungsbescheide mit Werbungskostenüberschüssen in erklärter Höhe zu erlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 982 BFH/NV 1995 S. 982 Nr. 11 CAAAB-34898
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