Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin eines mit Darlehensmitteln finanzierten Mehrfamilienhauses, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte. Im Streitjahr (1985) verkaufte sie es. In der im finanzgerichtlichen Verfahren nachgereichten Einkommensteuererklärung begehrte die Klägerin den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung entfielen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 675 BFH/NV 1995 S. 675 Nr. 8 AAAAB-34890
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