Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind gemeinschaftlich Eigentümer eines vermieteten Grundstücks, dessen Erwerb sie 1981 durch Darlehen finanziert hatten. Die erste Festzinsperiode für diese Darlehen (11,4 v. H. Zinsen) lief ein Jahr nach der Darlehensaufnahme, im Februar 1982, ab; zu diesem Zeitpunkt valutierten die Darlehen noch mit 360 000 DM und 40 000 DM. Die Kläger vereinbarten mit der Darlehensgläubigerin, die Darlehensschuldverhältnisse fortzusetzen, und zwar zu einem bis zum Februar 1987 geltenden Festzinssatz von 8 v. H. und einer Tilgung von 1 v. H. Die Kläger sollten außerdem 9,5 v. H. (= 38 000 DM) "Geldbeschaffungskosten" zahlen, "zu begleichen durch ein langfristiges Disagio-Zusatzdarlehen". Dazu bewilligte die Gläubigerin ein weiteres Darlehen von 41 988 DM, das sie mit 90,5 v. H. (= 38 000 DM) auszahlte. In dem Schreiben der Darlehensgläubigerin vom 9. März 1982 heißt es dazu: "Das Darlehen ist zweckgebunden und dient zur Begleichung der im Rahmen der Zinsanpassung per 28. Februar 1982 für die Darlehen über ursprünglich DM 360 000 und DM 40 000 ... angefallenen Geldbeschaffungskosten in Höhe von DM 38 000."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 293 BFH/NV 1995 S. 293 Nr. 4 KAAAB-34878
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