Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, bezogen 1986 ein vom Kläger 1985 erworbenes Zweifamilienhaus in A. Die Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von 27,66 qm vermietete der Kläger ab 1. Juni 1986 an seine Eltern, die die Monatsmiete von 150 DM einschließlich Nebenabgaben nach den Angaben der Kläger in den Monaten Juni und Juli 1986 bar zahlten und im übrigen monatlich überwiesen. Die Eltern des Klägers haben ihre Hauptwohnung in B. Sie bewohnen die angemieteten Räume im Haus des Klägers nach den Ausführungen der Kläger an den Wochen enden sowie in der Urlaubszeit. Im übrigen werden diese Räume auch von weiteren Angehörigen der Kläger genutzt. Für das Streitjahr 1986 machten die Kläger für das Haus einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von ... DM geltend. Sie setzten dabei einen Mietwert der selbstgenutzten Wohnung mit einer Fläche von 84 qm in Höhe von 5,17 DM je Quadratmeter an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ermittelte die Vermietungseinkünfte der Kläger nach § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte als Werbungskostenüberschuß lediglich einen Betrag von ... DM, nämlich auf die Zeit vor Bezug des Gebäudes entfallende Schuldzinsen von ... DM sowie erhöhte Absetzungen von 10 000 DM. Der Einspruch blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem es die Steuerfestsetzung u. a. hinsichtlich der Kinderfreibeträge für zwei Kinder für vorläufig erklärte. Dieser Bescheid wurde auf Antrag der Kläger Gegenstand des Verfahrens (§ 68 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Ansatz eines Werbungskostenüberschusses von ... DM mit der Begründung ab, das FA habe den Nutzungswert des Hauses zutreffend pauschaliert nach § 21 a EStG ermittelt. Die Vermietung der Einliegerwohnung sei rechtsmißbräuchlich und daher nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine ungewöhnliche Gestaltung, für die gewichtige nichtsteuerliche Gründe nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich seien. Kinder würden ihre Eltern in ihrem Haus üblicherweise unentgeltlich beherbergen. Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Vorentscheidung enthalte zu wesentlichen Streitpunkten keine Begründung. Das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) unzutreffend angewandt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 112 Nr. 2 BFH/NV 1995 S. 113 XAAAB-34865
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