Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind Eigentümerinnen eines bebauten Grundstücks in X, mit dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Straße, in der sich ihr Gebäude befindet, wurde umgestaltet, indem die Gehsteige abgesenkt und Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden. Die Stadt X verpflichtete die Klägerinnen durch Bescheide vom 17. November 1987 zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags von 7 055,65 DM, den diese im Streitjahr (1988) entrichteten. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr machten die Klägerinnen den genannten Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 100 BFH/NV 1995 S. 100 Nr. 2 DAAAB-34863
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.