Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem Jahre 1985 Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Er nahm hierfür degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Am 3. März 1988 verkaufte er die Wohnung. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) machte der Kläger degressive Gebäude-AfA in Höhe des Jahresbetrags von 8995 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ hingegen nur die auf den Zeitraum Januar bis März 1988 entfallende AfA von 2250 DM zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 780 BFH/NV 1994 S. 780 Nr. 11 CAAAB-34859
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