Die Prozeßbevollmächtigten erhoben für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Vollmachtsvorlage setzte der vom Vorsitzenden gemäß § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der damals geltenden Fassung bestimmte Richter (der Berichterstatter) den Prozeßbevollmächtigten mit der im Original mit vollem Namenszug unterschriebenen Verfügung vom 12. März 1990 gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 17. April 1990 und wies im einzelnen auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist hin. Die Verfügung wurde den Prozeßbevollmächtigten ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. März 1990 zugestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 534 BFH/NV 1995 S. 534 Nr. 6 YAAAB-34856
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