Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) insoweit statt, als es erhöhte Absetzungen nach § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für die im Streitjahr von der Klägerin zur Ausstattung eines Hotels angeschafften Gemälde der Künstler A, B, C und D gewährte. Die Gemälde unterlägen zumindest einer wirtschaftlichen Abnutzung, weil die Künstler nach dem hierzu eingeholten Gutachten nicht "anerkannte Meister" seien. Das FG vertrat unter Hinweis auf das Urteil des FG Berlin vom 31. Mai 1979 IV 354/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1979, 480) und Äußerungen im Schrifttum die Auffassung, "anerkannter Meister" sei ein Künstler, dessen Gesamtwerk von einer Vielzahl kunstsachverständiger und kunst interessierter Personen als künstlerisch anerkannt, wenn auch nicht notwendig unumstritten sei und von dem angenommen werden könne, daß dieses Urteil auf absehbare Zeit Bestand haben werde; für diese Anerkennung des Künstlers seien als Indizien die Aufnahme von Werken des Künstlers in die Schausammlungen verschiedener bedeutender Museen und die einschlägige Fachliteratur, nicht aber der Preis seiner Kunstwerke maßgebend. Nach diesen Grundsätzen seien die erwähnten Künstler, wie der Sachverständige bestätigt habe, nicht als "anerkannte Meister" anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 529 BFH/NV 1995 S. 529 Nr. 6 SAAAB-34819
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