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BFH Beschluss v. - IV R 26/91

Durch Urteil vom 8. November 1990 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) wegen Einkommensteuer 1987 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger den Streitgegenstand nicht bezeichnet hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 245
BFH/NV 1995 S. 245 Nr. 3
PAAAB-34807

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BFH, Beschluss v. 10.10.1994 - IV R 26/91 -nv-

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