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BFH Beschluss v. - IV B 53/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2 bis 4 machen geltend, sie seien in den Streitjahren (1978 bis 1982) über die als Treuhänderin zwischengeschaltete M- GmbH atypisch still an der Klägerin zu 1 beteiligt gewesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erkannte nach einer Fahndungsprüfung bei der Klägerin zu 1 die Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 bis 4 und der in gleicher Weise beteiligten Beigeladenen (Treugeber) nicht an, da es an der gebotenen Gewinnerzielungsabsicht fehle. Unter dem 20. Mai 1985 erließ das FA entsprechend geänderte Bescheide, in deren Anlage mitgeteilt wurde, die Mitunternehmerschaft der -- namentlich aufgeführten -- Kläger könne nicht mehr angenommen werden. Ebenfalls am 20. Mai 1985 erließ das FA getrennte Bescheide gegenüber den Klägern und den Beigeladenen, in denen ebenfalls mitgeteilt wurde, mangels Gewinnerzielungsabsicht könne eine Mitunternehmerschaft nicht anerkannt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 234
BFH/NV 1995 S. 234 Nr. 3
TAAAB-34781

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BFH, Beschluss v. 27.07.1994 - IV B 53/93 -nv-

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