Mit Bescheid vom 22. Januar 1986 setzte das damals zuständige Finanzamt (FA) X die Einkünfte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1984) auf ... DM fest. Die Einkünfte waren wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärung geschätzt worden. Mit dem Einspruch dagegen machte die Klägerin geltend, ihr sei aus ihrer Beteiligung an der C-GbR im Streitjahr ein Verlust in Höhe von ... DM entstanden. In der Einspruchsentscheidung des nunmehr zuständigen FA Y (Beklagter und Beschwerdeführer - FA -) vom 25. August 1989 wurden die Einkünfte auf 0 DM festgestellt. Dazu führte das FA aus, zwar sei nach Ergehen des Feststellungsbescheids vom 22. Januar 1986 im Feststellungsbescheid für die C-GbR vom 5. Mai 1986 ein Verlustanteil der Klägerin von ... DM festgestellt worden. Dieser Feststellungsbescheid sei jedoch durch Bescheid vom 10. April 1989 ersatzlos aufgehoben worden. Im Klageverfahren bestreitet die Klägerin die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheids.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 724 BFH/NV 1994 S. 724 Nr. 10 CAAAB-34778
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