I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil wurde ausweislich Empfangsbekenntnis dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. August 1993 zugestellt. Nach Nr. 1 Satz 3 der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung war "die Revision ... beim Finanzgericht ... innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen". Mit einem an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Telefax, datierend vom 10. September 1993, eingegangen am BFH am 12. September 1993, legte der Klägervertreter gegen das Urteil Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Revisionsschreiben wurde an das FG weitergeleitet, wo es am 17. September 1993 einging. Mit Schreiben vom 14. September 1993 wurde der Klägervertreter unter Hinweis auf § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Abgabe an das FG unterrichtet. Mit Telefax, eingegangen beim BFH am 8. Oktober 1993, wurden die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.
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