Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluß vom 13. April 1994 die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juni 1993 wegen Grunderwerbsteuer als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprochen hat. Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 hat die Antragstellerin beim BFH Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und vorgetragen, daß der Beschluß vom 13. April 1994 der Bestimmung des § 115 Abs. 5 FGO widerspreche. Der BFH habe nämlich dem Prozeßbevollmächtigten nicht -- wie in der FGO vorgeschrieben -- vor der Entscheidung die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt und ihm somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich vor der Beschlußfassung zu äußern.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 53 BFH/NV 1995 S. 53 Nr. 1 QAAAB-34717
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