Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Jahre 1990 beide als Angestellte tätig waren. Durch notariell beurkundeten "Eigenheimkaufvertrag" vom 18. Juni 1990 erwarben sie als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten das von ihnen bereits bewohnte Eigenheim. Veräußerer war der A. Das Entgelt betrug 51 230 Mark der ehemaligen DDR (Mark). Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. Juni 1990 erwarben sie das Grundstück, auf dem sich das Eigenheim befand. Veräußerer war die Stadt B. Der Kaufpreis betrug 515,50 Mark. Im Grundstückskaufvertrag wies der Notar darauf hin, daß der Vertrag als staatlich genehmigt gelte. Im Eigenheimkaufvertrag belehrte er die Vertragsparteien, daß der Vertrag der staat lichen Genehmigung bedürfe. Eine Einzelgenehmigung wurde für die Verträge nicht beantragt. Am 23. Oktober 1990 erteilte die Stadt B eine globale Genehmigung für die Grundstücke X-Straße, die auch die Verträge der Kläger umfaßte. Am 13. Mai 1991 wurden die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Durch Bescheid vom 31. Januar 1992 setzte das beklagte Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer in Höhe von 1 793 DM fest. Als Bemessungsgrundlage zog es dabei unaufgeteilt das Entgelt aus dem Eigenheimkaufvertrag heran, das es wegen der inzwischen erfolgten Währungsumstellung mit 50 v. H. ansetzte. Der Steuerbescheid war gerichtet an:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 437 Nr. 5 BFH/NV 1995 S. 438 HAAAB-34707
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