Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1992 erhob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) erlassenen Feststellungsbescheide den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1985 und 1. Januar 1986 betreffend. Der Klageschrift beigefügt war die Einspruchsentscheidung des FA. Mit Verfügung vom 14. Juli 1992 forderte das Finanzgericht (FG) die Klägerin u. a. auf, einen bestimmten Antrag zu stellen und anzugeben, welchen Inhalt die begehrte Entscheidung haben solle. Nachdem keine Antwort einging, lud das FG den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 1992. Lt. Postzustellungsurkunde vom 4. November 1992 hat der Postzusteller den Empfänger selbst in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen und die Sendung daher dem Bediensteten A unter der Zustellanschrift des Prozeßbevollmächtigten übergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 34 BFH/NV 1995 S. 34 Nr. 1 UAAAB-34678
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