Durch Vertrag vom 13. Januar 1983 erwarb die A-GmbH ein Grundstück. Für dieses Grundstück erstellte die B-GmbH eine "Leistungsbeschreibung" für die Errichtung von Reihenhäusern auf diesem Grundstück. Die B-GmbH wurde auch mit dem Verkauf der geplanten Reihenhäuser beauftragt. Die Herren C und D waren Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der A- GmbH als auch der B-GmbH. Die A-GmbH fertigte am 2. Februar 1983 einen Entwurf für die Teilung des Grundstücks. Interessenten für das geplante Haus Nr. 4 waren die Kläger. Sie beauftragten durch Vertrag vom 15. März 1983 die E-GmbH, ein Reihenhaus zu einem Preis von 295 000 DM auf dieses Grundstück zu liefern und zu errichten. Die Baukosten wurden später dem beklagten Finanzamt (FA) gegenüber mit 277 792,93 DM angegeben. Geschäftsführer der E-GmbH war Herr F. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 17. März 1983 erwarben die Kläger einen Miteigentumsanteil von 2 849/10 000 zu gleichen Rechten und Anteilen an dem Grundstück von der A-GmbH. Die Veräußerin war an dem Vertragsabschluß zunächst durch eine vollmachtlose Vertreterin beteiligt. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 14. April 1983 wurde deren Erklärung von der A-GmbH genehmigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 260 BFH/NV 1995 S. 260 Nr. 3 KAAAB-34677
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