Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1982 einen 128/20000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der Kaufpreis betrug 16000 DM. Mit förmlicher Verpflichtungserklärung vom 31. Mai 1983 beantragte der Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem damals geltenden Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESBWG); er erklärte dazu, er beabsichtige, auf dem Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein steuerbegünstigtes Gebäude zu errichten. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte entsprechend diesem Antrag den Grunderwerb durch Verfügung vom 22. Juni 1983 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrESBWG von der Grunderwerbsteuer frei und erteilte am gleichen Tage die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das auf dem erworbenen Grundstück errichtete Gebäude war im Juli 1984 bezugsfertig. Es war zunächst auch von der Kreisbaubehörde gemäß § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) als grundsteuerbegünstigt anerkannt worden. Die Anerkennung wurde später mit Wirkung vom 11. September 1986 widerrufen, weil beantragt worden war, die Nutzung in eine gewerbliche zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 826 BFH/NV 1994 S. 826 Nr. 11 WAAAB-34673
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