Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1973 übertrug Herr A u. a. seine Kommanditbeteiligung in Höhe von 400 000 DM an der B-Kommanditgesellschaft in Teilbeträgen von je 200 000 DM schenkungshalber auf seine Söhne E und F. Diese räumten ihrem Vater und ihrer Mutter bzw. dem jeweils überlebenden Elternteil ein "obligatorisches Gewinnbezugsrecht von 70 v. H. des nach Abzug der Tätigkeitsvergütung, Haftungsvergütung und Verzinsung der Kapital- und Darlehens konten verbleibenden Restgewinns der B- Kommanditgesellschaft, mindestens jedoch jährlich 80 000 DM" ein. Bei den Schenkungsteuerfestsetzungen berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Kapitalwert des Gewinnbezugsrechts mit 379 008 DM als Schuld, wobei er den Jahreswert des Gewinnbezugsrechts auf den 18. Teil des Wertes der Kommanditbeteiligung beschränkte. In den Einspruchsentscheidungen wurde der Wert der (auf die Söhne übertragenen) Beteiligung des Vaters am Betriebsvermögen mit insgesamt 574 721 DM angesetzt und entsprechend dem auf jeden der Söhne entfallenden Teil von 287 360 DM und dem Lebensalter der jüngeren Mutter das Gewinnbezugsrecht mit (1/18 von 287 360 DM x 8 =) 127 715 DM als Schuldverpflichtung berücksichtigt. Als steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA 177 700 DM. Unter Berücksichtigung einer Vorschenkung und eines Freibetrags von 30 000 DM setzte es die Schenkungsteuer auf jeweils 9 773 DM herab. Das FA hat geänderte Schenkung steuerbescheide erlassen und die Schenkungsteuer zuletzt auf jeweils 9 339 DM herabgesetzt; die steuerpflichtigen Erwerbe wurden jeweils mit 177 500 DM bzw. 169 800 DM angenommen. Die genannten Bescheide sind auf Antrag der Kläger beim Finanzgericht (FG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 342 BFH/NV 1995 S. 342 Nr. 4 SAAAB-34670
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