A war Eigentümer eines mit einem Mietwohngebäude bebauten Grundstücks. Die B-AG, deren Hauptaktionär und Vorstand A war, entwarf eine umfassende Planung für eine grundlegende Sanierung des vorhandenen Altbaus und für einen Ausbau des Dachgeschosses. Hierzu sollte die noch zu gründende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das Grundstück zu einem bestimmten Preis erwerben und unter Einschaltung der C als Treuhänderin (Treuhänderin) die zur Durchführung dieser Maßnahmen und ihrer Finanzierung erforderlichen Verträge abschließen. Nach einem von den Initiatoren herausgegebenen Prospekt, der der Anwerbung von Personen dienen sollte, die als Gesellschafter der Klägerin beizutreten bereit waren, sollten die Gesamtinvestitionen 5 572 000 DM betragen. Der Treuhandvertrag sollte durch ein -- von den Initiatoren vorformuliertes -- Angebot des jeweiligen Anlegers und Annahmeerklärung der Treuhänderin zustande kommen. Die Treuhänderin sollte danach zur Verfügung über das Grundstück, zum Abschluß eines Generalübernehmervertrages für die Baumaßnahmen, die zur Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten sowie zum Abschluß sämtlicher Dienstleistungs- und Garantieverträge berechtigt sein. Gesellschafts- und Treuhandvertrag waren im Prospekt im Wortlaut abgedruckt. Als Vertragspartner waren u. a. für die Gesamtkoordination, wirtschaftliche Baubetreuung und Finanzierungsvermittlung die B-AG, für die Bauausführung (Generalübernehmervertrag), die Zwischenfinanzierungsvermittlung, die Endfinanzierungsbürgschaft, die Mietgarantie und die Verwaltervermittlung die D-GmbH und für den Vertrieb die E-GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer A) vorgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 434 Nr. 5 BFH/NV 1995 S. 435 MAAAB-34659
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