Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte für das Streitjahr (1985) einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für Investitionen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gewerbebetriebs in gemieteten Räumen entstanden waren. Mit Vertrag vom Juni 1985 verpachtete die Klägerin den Betrieb ab 1. Juli 1985 an die D-GmbH. Nach den Erläuterungen zu den Bilanzen 1985 und 1986 verkaufte die Klägerin den Betrieb mit Vertrag vom Oktober 1985 an die C-GmbH in Luxemburg, die zugleich den Pachtvertrag übernommen haben soll. Da die C-GmbH den vereinbarten Kaufpreis nicht entrichtete, machte die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil im August 1986 den Vertrag rückgängig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 133 BFH/NV 1995 S. 133 Nr. 2 KAAAB-34638
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