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BFH Beschluss v. - III B 47/93

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit Juli 1982 im Besitze eines Sammelscheines für metallische Rohstoffe, nach dem das nebenberufliche Sammeln von Altrohstoffen von der Steuer befreit war. Nach der auf eigenen Wunsch zum 31. Dezember 1982 erfolgten Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis mit ... war der Antragsteller nur noch in geringem Umfange als ... tätig. Daneben betreute er den eigenen Haushalt, dem zwei minderjährige Kinder angehörten. Auch ging er weiterhin seiner Sammeltätigkeit nach. Spätestens im September 1985 wurde ihm vom Rat des Bezirks X mitgeteilt, daß mit seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses als ... der Anspruch auf Erteilung eines Sammelscheines erloschen sei und seine bisherige Sammeltätigkeit wegen des großen Umfanges als Hauptberuf der Besteuerung unterliege. Der Aufforderung, zu den im Zusammenhang mit der Sammeltätigkeit stehenden Einnahmen und Ausgaben Stellung zu nehmen, kam der Antragsteller nicht nach. Im Anschluß an eine Steuerfahndungprüfung ermittelte der Prüfer für die Jahre 1983 und 1984 folgende Gewinne aus der gewerblichen Sammeltätigkeit: ... M Für 1985 wurden Abschlagszahlungen in Höhe von ... M (50% des Umsatzes von ... M zuzüglich der eigenen Sozialversicherungsbeiträge) ermittelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 602
BFH/NV 1994 S. 602 Nr. 9
LAAAB-34629

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BFH, Beschluss v. 14.01.1994 - III B 47/93 -nv-

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