Das Finanzgericht (FG) bestimmte in Sachen Körperschaftsteuer 1980 bis 1983 am 21. Januar 1993 bzw. 3. Februar 1993 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf Dienstag, den 16. Februar 1993, 14 Uhr. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1993 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Absetzung des Termins "bis zur Klärung der wegen der vorliegenden Sache laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen Finanz beamte, um den Erfolg dieses Strafverfahrens nicht zu gefährden". Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei auch eine Aufarbeitung der Materie wegen einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) gezielt bewirkten Arbeitsüberlassung nicht möglich. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats des FG vom 9. Februar 1993 abgelehnt.
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