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BFH Beschluss v. - I B 6/94

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in X (Schweiz), die vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Bundesamt für Finanzen -- BfF --) wegen Erlasses eines Bescheides über die Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben hatte. Sie legte in dem Klageverfahren zwei Bescheinigungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor, die das BfF zum Anlaß für eine Mitteilung im Schriftsatz vom 12. Mai 1993 nahm, daß es den von der Klägerin begehrten Freistellungsbescheid nunmehr erlassen und ihn der Klägerin direkt übersenden wolle. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. August 1993 beantragte das BfF, die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragte ihrerseits mit Schriftsatz vom 31. August 1993, die Kosten des Verfahrens dem BfF aufzuer legen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 331
BFH/NV 1995 S. 331 Nr. 4
UAAAB-34571

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BFH, Beschluss v. 13.07.1994 - I B 6/94 -nv-

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