Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) -- ein Diplomingenieur -- führte beim Finanzgericht (FG) Berlin einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Investitionszulage 1987 bis 1991, Umsatzsteuer 1987 bis 1991 und Einkommensteuer 1986 bis 1992. Die Klage hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 1992 "vorsorglich" und vor Erlaß der Einspruchsentscheidungen bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 vor Erlaß des Einkommensteuerbescheids erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1993 teilte der Kläger dem FG mit, er sehe den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt an, verwahre sich aber gegen die Auferlegung von Kosten. Auch das FA erklärte dem FG am 6. Januar 1994, es sehe den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt an. Das FG stellte durch Beschluß vom 6. Januar 1994 das Verfahren ein und entschied, daß der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 424 BFH/NV 1995 S. 424 Nr. 5 LAAAB-34561
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