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BFH Beschluss v. - I B 28/94

Das Finanzgericht (FG) Berlin hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1957 bis 1984, Ergänzungsabgabe, Stabilitätszuschlag und Vermögensteuer 1. Januar 1958 bis zum 1. Januar 1983 nach dem am 26. November 1989 verstorbenen E (Erblasser) durch Urteil vom 28. September 1993 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger als dem Alleinerben nach dem Erblasser am 18. November 1993 zugestellt. Er legte am 16. Dezember 1993 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er u. a. damit begründete, daß er erst nach dem 28. September 1993 von der früheren Tätigkeit des an der Vorentscheidung mitwirkenden Vorsitzenden Richters am FG X im Geschäftsbereich des Justiz senators in Berlin erfahren habe. In seinem früheren Aufgabenbereich sei der Richter auch mit der Bearbeitung von Anträgen des Erblassers auf Zulassung als Rechtsanwalt bzw. als Rechtsbeistand befaßt gewesen, was das Schreiben des Erblassers vom 25. Mai 1977 an den Justizsenator belege. Alle Anträge des Erblassers seien negativ beschieden worden. Es bestehe deshalb die erhebliche Besorgnis, daß der Vorsitzende Richter am FG X, der im Streitfall zugleich Berichterstatter gewesen sei, befangen sei. Dies komme auch in den völlig deplazierten Ausführungen auf S. 3, Mitte, des angefochtenen Urteils zum Ausdruck.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 523
BFH/NV 1995 S. 523 Nr. 6
MAAAB-34552

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BFH, Beschluss v. 14.09.1994 - I B 28/94 -nv-

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