Das Hessische Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 26. November 1992 den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung gemäß § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wegen einbehaltener Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag als unbegründet zurückgewiesen. Auf nachträgliche Gegenvorstellungen der Antragstellerin hat es durch Beschluß vom 7. August 1993 die Beschwerde zugelassen. Diese wurde von der Antragstellerin am 13. August 1993 eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 864 BFH/NV 1994 S. 864 Nr. 12 GAAAB-34515
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