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Erziehungsgeld; | Personensorge als Anspruchsvoraussetzung
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber für den Anspruch auf Erziehungsgeld in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG an die ,,Personensorge'' i. S. des BGB (§§ 1626 Abs. 1 Satz 2, 1631 BGB) angeknüpft hat. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß in anderen Sozialleistungsgesetzen Stief- und Pflegeeltern gleichbehandelt werden, kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht hergeleitet werden ().