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Einkommensteuer | Zuwendungen an Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Pensionsfonds über „Clearing-Stellen”
Zuwendungen des ArbG an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen von betrieblichen Altersversorgungszusagen können ausschließlich nach Maßgabe der §§ 4c, 4d und 4e EStG als BA abgezogen werden. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Fall, dass der ArbG die Zahlungen nicht unmittelbar, sondern über einen Dritten (hier: sog. „Clearing-Stelle”) an den jeweiligen Versorgungsträger oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft leistet. Das FinMin Saarland stellt nun mit Erl. v. - B/2-2 - 101/2004 - S 2176 diese Voraussetzungen dar.