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Pachtvertrag; | unangemessene Überwälzung von Schönheitsreparaturen
In einem Pachtvertrag benachteiligt folgende Klausel den Pächter unangemessen: ,,Die Instandhaltung des gesamten Pachtobjekts einschl. der Schönheitsreparaturen obliegt dem Unterpächter.'' Die Klausel ist einschränkend dahin auszulegen, daß der einwandfreie Zustand des Mietobjektes bei Vertragsbeginn vorauszusetzen ist und daß die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlaßte Instandsetzungen betrifft. Enthält ein Pachtvertrag über Gewerberaum die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Angabe eines Fristenplanes, obliegt es dem Verpächter, substantiiert darzutun, in welchen Zeiträumen üblicherweise bei derartigen Räumlichkeiten Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben, daß diese nicht fristgerecht erfolgt sind und inwiefern die Räumlichkeiten überobligationsgemäß abgenutz...