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BFH Urteil v. - X R 12/89

Bis zum 1. August 1983 betrieb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eine Schankwirtschaft in A, S-Straße, von diesem Zeitpunkt an tut er dies in der T-Straße in A. Seine Gewinne ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus seinen Steuererklärungen ergaben sich für die Jahre 1980 bis 1984 folgende Rohgewinnaufschlagsätze:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 766
BFH/NV 1994 S. 766 Nr. 11
PAAAB-34405

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BFH, Urteil v. 24.11.1993 - X R 12/89 -nv-

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