Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Sie waren im Jahr 1986 Gesellschafter einer von ihnen zum Zweck der Bebauung von Grundstücken und zum Verkauf von Wohnungseigentum gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1986 machten sie aus dieser Tätigkeit einen Verlust aus Gewerbebetrieb von zusammen 119412 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging im Einkommensteuerbescheid 1986 abweichend von der Erklärung von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von zusammen 109248 DM aus. Die Abweichung beruhte darauf, daß das FA nach Rücksprache mit dem Bausachverständigen den Einlagewert der veräußerten Grundstücke mit 399 DM/qm berücksichtigte. Die Kläger hatten ihrer Steuererklärung einen Einlagewert von 550 DM/qm zugrunde gelegt. Der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid 1986 führte zu einer Einkommensteuerabschlußzahlung von 27049 DM.
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