Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Forellenteichwirtschaft. 70 v.H. der in eigenen Teichen gemästeten Forellen räucherte und filetierte er im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs. Seinen Abnehmern stellte er vom 1. Juli 1984 an gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBl I 1984, 796) - UStG 1980 - 13 v.H. Umsatzsteuer gesondert in Rechnung. Er ging davon aus, daß sich unter Berücksichtigung der Vorsteuerpauschalierung von 8 v.H. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 und des Kürzungsanspruchs von 5 v.H. nach § 24a Abs. 1 UStG 1980 keine Umsatzsteuerzahllast ergab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat demgegenüber in Übereinstimmung mit Abschn. B I Abs. 2 Nr. 2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 19. November 1984 IV A 2 - S 7410 - 141/84 (BStBl I 1984, 604) die Auffassung, bei den Lieferungen des Nebenbetriebs handele es sich um Hilfsumsätze i.S. von § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980. Die Umsatzsteuer und Vorsteuerpauschalierung betrage hierfür zwar 8 v.H., der Kürzungsanspruch nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 entfalle aber. Da der Kläger 13 v.H. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe, schulde er nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 den Mehrbetrag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 419 BFH/NV 1994 S. 419 Nr. 6 GAAAB-34379
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