Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterhält als Unternehmerin drei gewerbliche Betriebe i.S. des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973, nämlich die Wasserversorgung sowie die Betriebe eines Hallenbades und eines Campingplatzes. Die Umsätze aus der Wasserversorgung und dem Betrieb des Hallenbades sind in Gänze, die Umsätze aus dem Campingplatzbetrieb nur im Hinblick auf die Aufnahme von Kurzcampern umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr.12 Satz 2 UStG 1967/1973). Dementsprechend teilte die Klägerin die auf die Unterhaltung des Campingplatzes entfallenden und wegen § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 nur teilweise abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen auf (§ 15 Abs. 3 UStG 1967/1973). Bei der Verhältnisrechnung bemaß sie die steuerpflichtigen Umsätze mit den Bruttoentgelten, also unter Einbeziehung der von ihr den Leistungsempfängern in Rechnung gestellten Umsatzsteuern. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte dem in seinen geänderten Steuerfestsetzungen 1978 und 1979 vom 11.Januar 1984 nicht und legte bei der Verhältnisrechnung nach dem Umsatzschlüssel die steuerpflichtigen Umsätze mit den Nettoentgelten zugrunde.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 626 BFH/NV 1993 S. 626 Nr. 10 YAAAB-34373
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