Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 23. Februar 1993 die von X erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. April 1993 zugestellt. Am 7. Mai 1993, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, legten die Prozeßbevollmächtigten beim FG namens und im Auftrag des Y Revision gegen das Urteil vom 06.04. 1993, zugestellt am 07.04.1993, Aktenzeichen ... ein. Am 10. Mai 1993 teilte die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten dem FG telefonisch mit, daß der Revisionskläger falsch bezeichnet worden sei. Die Revision sollte für X eingelegt werden. Am 7. Juni 1993 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten ein, wonach im Schriftsatz vom 7. Mai 1993 fälschlicherweise der Name des Mandanten mit Y bezeichnet worden sei. Das Verfahren betreffe nicht diesen, sondern ausschließlich X. Eine auf sie lautende Prozeßvollmacht des Y haben die Prozeßbevollmächtigten trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 330 BFH/NV 1994 S. 330 Nr. 5 UAAAB-34357
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