Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten, Kopien aus den Gerichtsakten und den Beiakten zu fertigen und ihnen zu übersenden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies diesen Antrag mit Verfügung vom 28. Juli 1992 insoweit zurück, als die Kläger beantragt hatten, den Inhalt ganzer Ordner, Akten bzw. umfangreicher Hefter sowie Schriftstücke, die von den Klägern eingereicht bzw. diesen übersandt worden seien, zu kopieren. Auch seien keine Ablichtungen von Urschriften der den Klägern zugestellten Beschlüsse und den entsprechenden Zustellungsnachweisen angefertigt worden. Die Kläger beantragten die Entscheidung des Finanzgerichts Z. Durch Schreiben vom 10. Dezember 1992 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Klägern mit, welche der beantragten Kopien nicht gefertigt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Januar 1993 forderte der Senatsvorsitzende die Kläger auf, bis zum 19. Februar 1993 im einzelnen zu begründen, zu welcher Rechtssache weitere Kopien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Der Vertreter der Kläger teilte daraufhin mit, daß er die Information durch den Vorsitzenden nicht für ausreichend halte. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 567 BFH/NV 1994 S. 567 Nr. 8 RAAAB-34345
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