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Umsatzsteuer; | Eigenverbrauch bei Freizeitgegenständen, die zeitweise unternehmerisch und zeitweise nichtunternehmerisch genutzt werden
Die nichtunternehmerische (private) Nutzung von Freizeitgegenständen (z. B. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge usw.), die der Unternehmer zulässigerweise unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs angeschafft oder hergestellt hat (vgl. Abschn. 192 Abs. 14 und Abs. 18 Nr. 2 UStR), unterliegt als Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG) der USt. Das Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zur nichtunternehmerischen (privaten) Nutzung richtet sich nach den Zeiten, in denen der Gegenstand tatsächlich verwendet worden ist. Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet. Aufwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) ist in den vorbezeichneten Fällen nicht anzunehmen (