Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben im Jahre 1980 im Rahmen eines Bauherrenmodells zwei Eigentumswohnungen, die im Frühjahr 1983 bezugsfertig wurden. Hinsichtlich der geplanten Vermietungsumsätze optierten sie für die Steuerpflicht und gleichzeitig für die Regelbesteuerung. Am 13. April 1982 reichten sie die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1980 und 1981 ein, mit denen sie in Rechnung gestellte Vorsteuern in Höhe von 4316,31 DM (1980) und 7178,31 DM (1981) erklärten. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheiden vom 25. August 1982 negative Umsatzsteuer in Höhe dieser Beträge fest; die Bescheide ergingen ohne nähere Erläuterung in vollem Umfang als vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Wohnungen wurden im Jahre 1984 zwangsversteigert.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 148 BFH/NV 1994 S. 148 Nr. 3 EAAAB-34332
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