Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) nur zum Teil Erfolg. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 22. März 1993 als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgezählten, zur Prozeßvertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Personen erhoben worden ist. Die Entscheidung wurde durch eingeschriebenen Brief an die Beteiligten am 13. April 1993 zur Post gegeben. Bevor die Entscheidung dem unbekannt verzogenen Kläger wirksam zugestellt werden konnte, hat dieser die Beschwerde zurückgenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 182 BFH/NV 1994 S. 182 Nr. 3 NAAAB-34329
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