Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt ein Dienstleistungsunternehmen (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kläger machte Arbeitnehmern unmittelbar Versorgungszusagen und bildete hierfür Rückstellungen nach § 6a EStG. Er erbrachte laufende Versorgungsleistungen an Versorgungsempfänger; für noch tätige und einige ausgeschiedene Arbeitnehmer bestanden unverfallbare Versorgungsanwartschaften. Die laufenden Leistungen und die Anwartschaften sind insolvenzgesichert nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 - BetrAVG - (BGBl I 1974, 3610).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 238 BFH/NV 1994 S. 238 Nr. 4 TAAAB-34327
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