Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in der Rechtsform der GmbH bis zur Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeit ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb und der Beratung von Hard- und Software für Computer befaßte. Die Eröffnung des Konkursverfahrens lehnte das Amtsgericht durch Beschluß vom 22. September 1986 mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse ab. Die Auflösung der Gesellschaft wurde gemäß § 1 des Löschungsgesetzes (LöschG) am 4. November 1986 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin ist ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 10. März 1992 noch nicht gelöscht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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