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BFH 09.11.1993 IX R 81/90
Einkommensteuer; | Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (§ 21 EStG)
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als WK abziehbar (). Nach Auffassung des Senats sind die Mehraufwendungen infolge Kursverlustes keine Schuldzinsen und führen nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks (Abgrenzung zum Wertverlust bei Anzahlungen auf Herstellungskosten eines Gebäudes und bei Darlehensgewährung an den ArbG).