Mit der Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verfahrensfehler. Das Finanzgericht (FG) hätte - so bringt er vor - die auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. August 1987 angebotenen Beweise zu den dort angegebenen Beweisthemen (zur Frage der Zulässigkeit der Ersatzzustellung der Einspruchsentscheidung) erheben müssen. Er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hätte nicht durch entsprechendes Verhalten auf die Erhebung der Beweise verzichtet. Das FG habe diese Frage in der mündlichen Verhandlung als völlig abwegig abgetan und hierbei die Anforderungen des § 183 der Zivilprozeßordnung (ZPO) an eine Ersatzzustellung verkannt. Die Vorentscheidung beruhe auf der unterlassenen Beweiserhebung; denn wenn das FG die Beweise erhoben hätte, würde es der Klage stattgegeben haben.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 217 BFH/NV 1994 S. 217 Nr. 4 TAAAB-34285
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