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BFH Urteil v. - VI R 99/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterrichtet als . . . (Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule) die Fächer . . . und Musik. Außerdem erzielt er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2400 DM gemäß § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 722
BFH/NV 1993 S. 722 Nr. 12
JAAAB-34245

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BFH, Urteil v. 30.04.1993 - VI R 99/89 -nv-

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