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BFH Urteil v. - VI R 64/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Druckermeister und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In der Einkommensteuererklärung 1987 begehrte er den Werbungskostenabzug wegen Aufwendungen in Höhe von 172,80 DM für das Reinigen von Kleidung, die er bei der Berufsausübung getragen hatte (Latzhosen, Kittel, Hemden und Pullover). Die geltend gemachten Kosten begründete der Kläger mit der Benutzung der privaten Waschmaschine für die Reinigung der Berufskleidung (96 Waschgänge à 1,80 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 97
BFH/NV 1994 S. 97 Nr. 2
MAAAB-34231

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BFH, Urteil v. 29.06.1993 - VI R 64/92 -nv-

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