Eine Prokuristin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) führte im Jahr 1985 eine einwöchige Heilbehandlung (Schlafkur) in einer Privatklinik durch. Der zuständige Versicherungsträger lehnte eine Erstattung der Kosten des Klinikaufenthalts in Höhe von ca.3000 DM ab. Die Klägerin übernahm die Kosten und versteuerte sie gemäß § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 25 v.H.. Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gegenüber der Klägerin einen auf § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid, in dem er die übernommenen Kosten als normal zu versteuernden Arbeitslohn der Prokuristin behandelte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 313 BFH/NV 1994 S. 313 Nr. 5 LAAAB-34227
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