Der beklagte Minister der Finanzen hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung abgelehnt, weil der Antragsteller die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Bei Ergehen des Ablehnungsbescheides war der Prüfungstermin bereits verstrichen. Deshalb begehrte der Antragsteller im Klageverfahren, den Minister der Finanzen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verurteilen, ihm - dem Antragsteller - die Teilnahme an einer außerplanmäßigen, terminlich vom Finanzgericht (FG) festzulegenden Prüfung zu bewilligen; hilfsweise ihn zum nächsten regulären Prüfungstermin zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 568 BFH/NV 1993 S. 568 Nr. 9 FAAAB-34203
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