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BFH Urteil v. - VII R 98/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau gaben für den Veranlagungszeitraum zunächst nur den Mantelbogen und die Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung ab. Die Anlagen L nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage V fehlten. Das Finanzamt (FA) H erinnerte den Kläger schriftlich an die Abgabe der (vollständigen) Einkommensteuererklärung. Nachdem die Erinnerung erfolglos geblieben war, drohte das FA dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes an und setzte mit einem weiteren Bescheid ein solches fest, nachdem die Unterlagen nicht vorgelegt worden waren; gleichzeitig drohte es ein weiteres - höheres - Zwangsgeld an. Das festgesetzte Zwangsgeld zahlte der Kläger nicht. Nachdem die fehlenden Unterlagen eingegangen waren, stellte das FA den Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung ein, was es den als Prozeßbevollmächtigten Aufgetretenen mitteilte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 486
BFH/NV 1993 S. 486 Nr. 8
IAAAB-34199

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BFH, Urteil v. 09.03.1993 - VII R 98/91 -nv-

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